Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 23
Versäumnisse

(1) Erscheint ein Prüfling zu einer Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig, gilt die Prüfungsleistung als nicht erbracht und wird wie eine mit "ungenügend" bewertete Prüfung behandelt.

(2) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine schriftliche Prüfung ohne ausreichende Begründung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt die Leistung als nicht erbracht und wird wie eine mit "ungenügend" bewertete Arbeit behandelt.

(3) Prüflinge, die sich mit Krankheit entschuldigen, haben dem Prüfungsamt unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann das Prüfungsamt auch ein amtsärztliches Attest verlangen.

(4) Liegt eine ausreichende Entschuldigung für das Versäumnis vor, so wird ein neuer Termin für die Prüfung festgesetzt. Dabei ist eine inhaltlich geänderte Themenstellung festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.