Historische SGV. NRW.

25 / 54

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 25
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine ausgezeichnete Leistung

2

=

gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt

3

=

befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt

5

=

mangelhaft

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

6

=

ungenügend

=

eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3; 5,7 und 6,3 ausgeschlossen.

(2) Die Note der Prüfungsleistung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden gebildet. Den rechnerischen Ergebnissen entsprechen folgende Noten:

1,0 bis 1,5

=

sehr gut

über

1,5 bis 2,5

=

gut

über

2,5 bis 3,5

=

befriedigend

über

3,5 bis 4,0

=

ausreichend

über

4,0 bis 5,0

=

mangelhaft

über

5,0 bis 6,0

=

ungenügend

Bei der Berechnung der Ergebnisse wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Bewertungen aus Leistungspunktsystemen können übernommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.