Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 35
Studium für das Lehramt
an Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium von zwei Unterrichtsfächern.

1. Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Italienisch
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Niederländisch
Pädagogik
Philosophie/Praktische Philosophie
Physik
Psychologie
Rechtswissenschaft
Religionslehre, evangelisch
Religionslehre, katholisch
Russisch
Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Spanisch
Sport
Technik
Türkisch.

An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik studiert werden. Absatz 2 und § 36 gelten entsprechend.

2. Eines der Unterrichtsfächer kann durch das Studium einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 39 Abs. 4) ersetzt werden:

- Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

- Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

- Förderschwerpunkt Sehen.

(2) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.

(3) Das Studienvolumen beträgt 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 65 Semesterwochenstunden auf die beiden Fächer. Die fachdidaktischen Studien betragen pro Fach acht Semesterwochenstunden. Es ist sicherzustellen, dass stufenspezifische Fragestellungen Berücksichtigung finden.

(4) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung in den Studienordnungen in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern mindestens jeweils vier Module zu studieren.

(5) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft ein Leistungsnachweis, in jedem der Fächer sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, davon drei in Fachwissenschaft und einer in Fachdidaktik.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.