Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 37
Studium für das Lehramt
an Berufskollegs

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium einer beruflichen Fachrichtung und eines Unterrichtsfaches oder von zwei beruflichen Fachrichtungen oder von zwei Unterrichtsfächern.

(2) Folgende berufliche Fachrichtungen können gewählt werden:

Agrarwirtschaft
Bautechnik
Biotechnik
Chemietechnik
Drucktechnik
Elektrotechnik
Energietechnik
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
Fahrzeugtechnik
Fertigungstechnik
Gestaltungstechnik
Hochbautechnik
Holztechnik
Lebensmitteltechnologie
Maschinenbautechnik
Nachrichtentechnik
Sozialpädagogik
Technische Informatik
Textil- und Bekleidungstechnik
Tiefbautechnik
Versorgungstechnik
Wirtschaftswissenschaft.

Die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft kann mit einer der folgenden speziellen beruflichen Fachrichtungen verbunden werden:

Bankbetriebslehre
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Personalwirtschaft
Versicherungsbetriebslehre
Wirtschaftsinformatik.

(3) Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Kunst
Mathematik
Musik
Physik
Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft)
Psychologie
Rechtswissenschaft
Religionslehre, evangelisch
Religionslehre, katholisch
Spanisch
Sport
Wirtschaftslehre/ Politik.

(4) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.

(5) Eines der Unterrichtsfächer kann durch das Studium einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen (§ 39 Abs. 4) ersetzt werden:

- Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

- Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

- Förderschwerpunkt Lernen

- Förderschwerpunkt Sehen

- Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

- Förderschwerpunkt Sprache.

(6) Das Studienvolumen beträgt 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft und jeweils mindestens 60 Semesterwochenstunden auf die Fächer. Bei der Kombination der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit einer speziellen beruflichen Fachrichtung entfallen auf Wirtschaftswissenschaft 80, auf die spezielle berufliche Fachrichtung 40 Semesterwochenstunden. Die fachdidaktischen Studien betragen pro Fach acht Semesterwochenstunden. Studien im Umfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden sind auf berufspädagogische Fragestellungen zu beziehen.

(7) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung in den Studienordnungen in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens vier Module zu studieren.

(8) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft und in Berufspädagogik jeweils ein Leistungsnachweis, in den Unterrichtsfächern, den sonderpädagogischen Fachrichtungen oder beruflichen Fachrichtungen sind fünf Leistungsnachweise zu erbringen, davon jeweils zwei in Fachwissenschaft und einer in Fachdidaktik.

(9) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit abzuleisten. Der Nachweis über den Abschluss des überwiegenden Teils der fachpraktischen Ausbildung ist vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorzulegen; der Abschluss der gesamten fachpraktischen Ausbildung ist vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen. Berufsausbildungen nach Berufsbildungsgesetz und Assistentenausbildungen nach Landesrecht werden als Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit anerkannt. Das Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.