Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 39
Studium für das Lehramt
für Sonderpädagogik

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium von zwei Fächern des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen und das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.

(2) Es können die in § 33 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Fächer gewählt werden. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik.

(3) Andere Fächer und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums oder einer vom Ministerium bestellten Behörde gewählt werden.

(4) Folgende sonderpädagogischen Fachrichtungen können gewählt werden:

- Förderschwerpunkt Lernen,

- Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,

- Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,

- Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation,

- Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung,

- Förderschwerpunkt Sehen,

- Förderschwerpunkt Sprache.

Eine der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen ist der Förderschwerpunkt Lernen.

(5) Das Studienvolumen beträgt 155 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf Erziehungswissenschaft, mindestens 40 Semesterwochenstunden auf das erste Fach, mindestens 20 Semesterwochenstunden auf das zweite Fach und mindestens 70 Semesterwochenstunden auf das Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen. In jedem der beiden Fächer sind acht Semesterwochenstunden fachdidaktische Studien nachzuweisen.

(6) Im Hauptstudium sind nach näherer Bestimmung in den Studienordnungen in Erziehungswissenschaft ein bis zwei Module, in den Fächern und den sonderpädagogischen Fachrichtungen jeweils mindestens zwei Module zu studieren.

(7) Im Hauptstudium ist in Erziehungswissenschaft ein Leistungsnachweis, in den beiden Unterrichtsfächern sind jeweils zwei Leistungsnachweise zu erbringen, davon jeweils einer in Fachdidaktik. In den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen sind insgesamt drei Leistungsnachweise zu erbringen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.