Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

 

§ 41
Erwerb mehrerer Lehrämter

(1) Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder zum Lehramt an Berufskollegs erwerben will, muss erweiterte fachwissenschaftliche Studien im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden und einen Leistungsnachweis pro Fach nachweisen sowie zusätzliche Prüfungsleistungen erbringen. Die zusätzlichen Prüfungsleistungen bestehen aus einer schriftlichen Prüfung in dem einen Fach und einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer in dem anderen Fach. Der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse (§ 44) ist Zulassungsvoraussetzung für die jeweilige Prüfung.

(2) Wer zusätzlich die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik erwerben will, muss Studien im Umfang von etwa 70 Semesterwochenstunden in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen, darunter Förderschwerpunkt Lernen, nachweisen. Einschlägige erziehungswissenschaftliche Studien sind anzurechnen. In den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen müssen jeweils ein Leistungsnachweis erbracht und jeweils eine Prüfung abgelegt werden, davon eine als schriftliche Prüfung und eine als mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer. Die Leistungsnachweise sind Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung.

(3) Wer zusätzlich die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erwerben will, muss zusätzliche Studien im Umfang von 20 Semesterwochenstunden im didaktischen Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik oder im Falle des Lehramtes für Sonderpädagogik zusätzliche fachwissenschaftliche Studien im Umfang von 20 Semesterwochenstunden im zweiten Fach des sonderpädagogischen Lehramtsstudiums nachweisen. Außerdem sind ein Leistungsnachweis und zwei Prüfungsleistungen zu erbringen. Eine Prüfung ist als schriftliche Prüfung und eine als mündliche Prüfung im Umfang von etwa 30 Minuten Dauer zu erbringen.

(4) Wird ein noch nicht studiertes Fach gewählt oder entsprechen die Fächer nicht denen des angestrebten weiteren Lehramtes, sind Studien sowie Studien- und Prüfungsleistungen nachzuweisen, wie sie für ein Fach im angestrebten Lehramt erforderlich sind.

Dritter Teil
Sonder- und Schlussvorschriften

I.
Regelungen für die einzelnen Fächer

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 182, in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Aufgehoben durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in Kraft getreten am 30. September 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

§ 54 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 30 geändert durch  Artikel 11 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 54 Überschrift ergänzt und Abs. 3 angefügt durch Artikel 56 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 6

§ 53 Abs. 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 5 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.