Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Zeitablauf.

 

§ 1

(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), sind

1. die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Präsidentin/der Präsident des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragte/der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden,

2. die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident und die Landesministerien bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden sowie der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte,

3. die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes, die Präsidentinnen/ Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin/der Präsident des Landessozialgerichtes, die Präsidentinnen/Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Präsidentinnen/Präsidenten der Finanzgerichte bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte,

4. die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte und die Präsidentin/der Präsident des Landesjustizvollzugsamts bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Organe der Rechtspflege,

5. die Landesoberbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes,

6. die Einrichtungen des Landes (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes), die unmittelbar einer obersten Landesbehörde nachgeordnet sind, bei Wehrpflichtigen ihrer Einrichtungen,

7. die Bezirksregierungen bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes und bei wehrpflichtigen Lehrkräften im Dienste des Landes,

8. die Landesmittelbehörden bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes, soweit sie nicht unter Nummer 7 fallen,

9. die Hochschulen bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt,

10. bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände die Aufsichtsbehörde,

11. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen die Wehrpflichtigen angehören,

12. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind vorschlagsberechtigt

1. für den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Präsidenten des Landessozialgerichts, die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Präsidenten der Finanzgerichte, die Generalstaatsanwälte und den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts die Dienstaufsichtsbehörde,

2. für die Leiter der den Landesministerien nachgeordneten Behörden und Einrichtungen (§§ 14, 14a des Landesorganisationsgesetzes) des Landes die Dienstaufsichtsbehörde; für die Rektoren, Präsidenten und Kanzler der Hochschulen die oder der Dienstvorgesetzte,

3. für die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde,

4. für die Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 684, in Kraft getreten am 27. November 2003.

Obsolet durch Zeitablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. 11. 2003.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.