Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Zeitablauf.

 

§ 2

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 10 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

1. bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen oder die einer nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung mitwirkenden Hilfsorganisation angehören, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

2. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

3. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, die Bergämter;

4. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

5. bei Wehrpflichtigen, die bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt, bei Binnenhäfen, auf Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

6. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

7. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 684, in Kraft getreten am 27. November 2003.

Obsolet durch Zeitablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. 11. 2003.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.