Historische SGV. NRW.
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§ 2
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 10 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
1. bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen oder die einer nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung mitwirkenden Hilfsorganisation angehören, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;
2. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;
3. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, die Bergämter;
4. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;
5. bei Wehrpflichtigen, die bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt, bei Binnenhäfen, auf Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;
6. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;
7. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise.
GV. NRW. S. 684, in Kraft getreten am 27. November 2003. Obsolet durch Zeitablauf. |
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GV. NRW. ausgegeben am 26. 11. 2003. |
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§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |