Historische SGV. NRW.

3 / 6

Obsolet durch Zeitablauf.

 

§ 3

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

1. bei Rechtsanwälten die Rechtsanwaltskammern für ihren Geschäftsbereich;

2. bei Notaren die Präsidentinnen/Präsidenten der Landgerichte;

3. bei Lehrern an Ersatzschulen und bei den nicht unter § 1 fallenden Lehrern an höheren Fachschulen für Sozialarbeit die Schulaufsichtsbehörde;

4. bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Wehrpflichtigen der Technischen Überwachungsvereine e.V. die Bezirksregierungen;

5. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinausgeht, die Bezirksregierungen;

6. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in den im öffentlichen Auftrag tätigen Hygieneinstituten die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

7. bei Wehrpflichtigen der Krankenkassen, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die Krankenkassen;

8. im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 684, in Kraft getreten am 27. November 2003.

Obsolet durch Zeitablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. 11. 2003.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.