Historische SGV. NRW.
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§ 3
Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind
1. bei Rechtsanwälten die Rechtsanwaltskammern für ihren Geschäftsbereich;
2. bei Notaren die Präsidentinnen/Präsidenten der Landgerichte;
3. bei Lehrern an Ersatzschulen und bei den nicht unter § 1 fallenden Lehrern an höheren Fachschulen für Sozialarbeit die Schulaufsichtsbehörde;
4. bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Wehrpflichtigen der Technischen Überwachungsvereine e.V. die Bezirksregierungen;
5. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinausgeht, die Bezirksregierungen;
6. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in den im öffentlichen Auftrag tätigen Hygieneinstituten die Hauptverwaltungsbeamtinnen/ Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;
7. bei Wehrpflichtigen der Krankenkassen, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die Krankenkassen;
8. im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtinnen/Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise.
GV. NRW. S. 684, in Kraft getreten am 27. November 2003. Obsolet durch Zeitablauf. |
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GV. NRW. ausgegeben am 26. 11. 2003. |
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§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |