Historische SGV. NRW.

4 / 6

Obsolet durch Zeitablauf.

 

§ 4

Für gutachtliche Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind zuständig bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung

1. von Anlagen und Einrichtungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und nichtbundeseigenen Wasserstraßen die Bezirksregierungen,

2. von Anlagen und Einrichtungen der Flugplätze in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie der Flugplätze in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster,

3. von Straßen der Landesbetrieb Straßenbau NRW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 684, in Kraft getreten am 27. November 2003.

Obsolet durch Zeitablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. 11. 2003.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.