Historische SGV. NRW.
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§ 5
Die Beisitzerin/der Beisitzer für den Ausschuss nach § 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Innenministerium, die Beisitzerinnen/Beisitzer für Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von den Bezirksregierungen benannt.
GV. NRW. S. 684, in Kraft getreten am 27. November 2003. Obsolet durch Zeitablauf. |
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GV. NRW. ausgegeben am 26. 11. 2003. |
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§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |