Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Zeitablauf.

 

§ 5

Die Beisitzerin/der Beisitzer für den Ausschuss nach § 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Innenministerium, die Beisitzerinnen/Beisitzer für Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern werden von den Bezirksregierungen benannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 684, in Kraft getreten am 27. November 2003.

Obsolet durch Zeitablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. 11. 2003.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.