Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 5
Weser-Ministerkonferenz
(1) Die Weser-Ministerkonferenz setzt sich aus den für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerinnen / Ministern oder Senatorinnen / Senatoren der Länder bzw. den von diesen benannten Vertreterinnen / Vertretern zusammen.
(2) Die Weser-Ministerkonferenz beschließt insbesondere über:
– die grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen und das Vorgehen zur Umsetzung der WRRL in der Flussgebietseinheit Weser,
– Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die FGG Weser sowie die nach WRRL erforderlichen Berichte nach Artikel 15 WRRL,
– über die Lösung von Konflikten, über die der Weserrat keine Entscheidung treffen konnte,
– die Geschäftsordnung.
(3) Die Weser-Ministerkonferenz wird auf Antrag eines Vertragspartners einberufen.
GV. NRW. S. 686. |