Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 15. November 2008.

 

§ 2 (Fn 3)
Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis; Erlaubnisurkunde

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag nach dem Muster der Anlage 4 zu erteilen, wenn die Antrag stellende Person

1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit erfolgreich abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und

3. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist.

(2) Eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auch dann erteilt werden, wenn die Antrag stellende Person eine mindestens 3-jährige Dienstzeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei des Landes abgeleistet und

1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,

2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder

3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei des Landes

bestanden hat.

(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung oder die nachzuweisende Ausbildung nach Absatz 4 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 weggefallen sind.

Abschnitt 2
Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 734, in Kraft getreten am 1. Januar 2004; geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007 und 1. Januar 2008; Artikel VIII d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO vom 6. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 15. November 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 bis 8 gestrichen durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 4

§ 21 zuletzt geändert durch Artikel VIII d. Gesetzes v. 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8), in Kraft getreten am 8. Januar 2008.