Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 4 LMG NRW Einzelheiten zur Ausschreibung und zum Verfahren bei der Zuweisung terrestrischer Übertragungs-
kapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste in Nordrhein-Westfalen und ihrer Verlängerung.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten für die Zuweisung sowohl analoger als auch digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten. Sie finden ebenfalls Anwendung auf die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten, die zur Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, Mediendiensten und sonstigen Diensten (Programmbouquets im Sinne des § 29 Abs. 1 LMG NRW) genutzt werden.

(3) Diese Satzung gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 LMG NRW nicht für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne der §§ 83 bis 86 LMG NRW.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 745, in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 12. Dezember 2003.