Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

 

§ 4
Notwendige Angaben und Unterlagen

(1) Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW). Der Zuweisungsantrag soll i.d.R. in zweifacher Ausfertigung gestellt werden, hiervon ein Exemplar in nicht gebundener, kopierfähiger Form.

(2) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind (§ 16 Abs. 3 LMG NRW). Dazu gehören insbesondere:

1. Angaben zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen:

a) die Mitteilung, ob die Zuweisung für die Verbreitung eines nach § 8 LMG NRW zugelassenen Fernsehprogramms oder die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms bzw. für eine zugelassene veränderte Weiterverbreitung oder die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Mediendienstes beantragt wird;

b) Angaben zur Person sowie die vollständige Anschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin sowie ggf. des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters, bei anwaltlicher Vertretung oder sonstiger Verfahrensbevollmächtigung Vorlage der Vollmacht;

c) Vorlage des Zulassungsbescheides für ein Rundfunkprogramm nach § 8 LMG NRW oder des Nachweises des Vorliegens der Weiterverbreitungsvoraussetzungen. Bei einem Antrag auf Zuweisung der Kapazität für die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Mediendienstes ist die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. die Vorlage geeigneter Unterlagen, anhand derer das Vorliegen eines Mediendienstes i. S. d. Mediendienste-Staatsvertrages festgestellt werden kann, erforderlich;

d) die Mitteilung, für welchen Zeitraum die Zuweisung beantragt wird;

e) Angaben dazu, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin in der Lage ist, die Kapazitäten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung stehen, tatsächlich zu nutzen (z. B. Angaben zum Sendestart);

f) Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet gemäß § 16 Abs. 2 LMG NRW;

g) Angaben über die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität.

2. Angaben zu den besonderen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 13 LMG NRW:

a) Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die antragsgemäße Verbreitung; hierzu ist insbesondere die Vorlage von Wirtschafts-, Finanz- und Stellenplänen notwendig, denen Darlegungen zu den finanziellen Planungen in Bezug auf die Verbreitung für die Dauer der beantragten Zuweisung zu entnehmen sein müssen;

b) beim Antrag auf Zuweisung für die Weiterverbreitung eines bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms Angaben darüber, ob ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird sowie Vorlage geeigneter Unterlagen, denen Organisation und die Sicherstellung der Finanzierung des Fensterprogramms zu entnehmen sind.

3. Beim Antrag auf Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten Angaben darüber, inwieweit von der Möglichkeit der Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Zusammenstellung von Programmbouquets genutzt werden, Gebrauch gemacht werden soll (§ 29 Abs. 1 LMG NRW) bzw. Angaben darüber, inwieweit das Angebot die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LMG NRW erfüllt.

4. Bei einem Antrag auf Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen:

a) Bei einer erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen Angaben dazu, inwieweit der Veranstalter vorrangig im Sinne des § 28 Abs. 1 LMG NRW zu berücksichtigen ist;

b) Angaben darüber, inwieweit von der Möglichkeit des Verzichts auf das Erfordernis des § 13 Abs. 2 LMG NRW Gebrauch gemacht werden soll.

5. Bei einem Antrag auf Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für Hörfunk und Mediendienste im DAB-Standard:

Angaben darüber, inwieweit die zur Verfügung stehendende Datenrate für die Verbreitung des Programms und/oder Mediendienste genutzt werden soll.

(2) Die LfM kann vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.

(3) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat der LfM eine Änderung der nach § 16 Abs. 2 und 3 LMG NRW für die Zuweisung maßgeblichen Umstände unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderung der zugewiesenen Verbreitungsart und des Verbreitungsgebietes ist unzulässig (§ 17 Abs. 3 LMG NRW).

(4) Beim Antrag auf Verlängerung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 745, in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 12. Dezember 2003.