Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

 

§ 5
Vorrangentscheidung

(1) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen und für alle Veranstalter deren Programm weiterverbreitet werden soll, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt sie gemäß § 14 Abs. 1 LMG NRW die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).

(2) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat alle Angaben zur Programmvielfalt und Anbietervielfalt zu machen, die für die Beurteilung nach den Gesichtspunkten des § 14 Abs. 2 und 3 LMG NRW erforderlich sind. Sofern die LfM für diese Angaben einen gesonderten Fragebogen vorhält, ist dieser Fragebogen zu verwenden.

(3) Anbieter bzw. Anbieterinnen von Mediendiensten erhalten darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme, inwieweit der Mediendienst zur Angebots- und Anbietervielfalt beitragen kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 745, in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 2. Juni 2017 (GV. NRW. S. 619), in Kraft getreten am 29. Juni 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 12. Dezember 2003.