Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Antrag auf Erteilung der Berufserlaubnis

Für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf nach den §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung legt die antragstellende Person der zuständigen Behörde zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen neben dem staatlichen Prüfungszeugnis einer im Inland abgeschlossenen Berufsausbildung oder dem Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation folgende Unterlagen vor:

1. Nachweise nach § 2, dass sich die antragstellende Person nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

2. Nachweise nach § 3, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

3. Nachweise nach § 4, dass die antragstellende Person über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2023 (GV. NRW. S. 1034).