Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Nachweis der Zuverlässigkeit

(1) Als Nachweise über die Zuverlässigkeit werden Bescheinigungen über das Nichtvorliegen eines schwerwiegenden berufsaufsichtsrechtlich relevanten Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen anerkannt, die von den zuständigen Behörden in Deutschland, des Herkunftsstaates oder des Staates, in dem die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens sechs Monate ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse für die Aufnahme des Berufes erfüllt werden. In der Regel ist hierzu ein erweitertes Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Strafregister vorzulegen.

(2) Werden in dem anderen europäischen Staat oder Drittstaat die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt, sollen sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die die antragstellende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer Berufsorganisation des anderen Staates abgegeben hat. Die Berufsorganisation muss staatlich dazu bevollmächtigt sein, eine Bescheinigung ausstellen zu können, die eine eidesstattliche Erklärung bestätigt. Die eidesstattliche Erklärung muss enthalten, dass die antragstellende Person in der Vergangenheit nicht strafrechtlich verurteilt wurde und zurzeit kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen die antragstellende Person anhängig ist.

(3) Wird in dem anderen europäischen Staat oder Drittstaat eine eidesstattliche Erklärung nicht ausgestellt, soll sie durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die antragstellende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer Berufsorganisation des anderen Staates abgegeben hat. Die Berufsorganisation muss staatlich dazu bevollmächtigt sein, eine Bescheinigung ausstellen zu können, die eine feierliche Erklärung bestätigt.

(4) Werden in dem anderen europäischen Staat oder Drittstaat eine eidesstattliche oder feierliche Erklärung nicht ausgestellt, hat die betreffende Person die Erklärung vor einer zuständigen Stelle oder gegebenenfalls vor einem Notar in Deutschland abzugeben.

(5) Die vorzulegenden Unterlagen dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Bei ausländischen Berufsabschlüssen gilt der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung der beruflichen Qualifikation als Antragstellung im Sinne dieser Frist. Sollte das Verfahren auf Gleichwertigkeitsfeststellung länger als sechs Monate dauern, ist über den Zeitraum ab Antragstellung ein weiterer Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2023 (GV. NRW. S. 1034).