Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

(1) Der Nachweis, dass die antragstellende Person geistig und körperlich zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist, ist durch eine ärztliche Bescheinigung für die Ausübung des Berufs zu erbringen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Arzt oder eine Ärztin im Herkunftsstaat oder am Sitz des gewöhnlichen Aufenthaltsorts erbracht werden.

(3) Die vorzulegende Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Bei ausländischen Berufsabschlüssen gilt der Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung der beruflichen Qualifikation als Antragstellung im Sinne dieser Frist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2023 (GV. NRW. S. 1034).