Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Nachweis der Sprachkenntnisse

(1) Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe müssen sich im Umgang mit zu behandelnden Personen so spontan und fließend verständigen können, dass sie in der Lage sind, die zu behandelnden Personen sowie deren Angehörige inhaltlich ohne wesentliche Rückfragen zu verstehen und über die notwendige Behandlung sowie die verschiedenen Aspekte der Versorgung zu informieren. In der Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen, mit Angehörigen anderer Berufe sowie Hilfspersonen müssen sie sich so klar und detailliert ausdrücken können, dass ein fachlicher Austausch möglich ist und wechselseitige Missverständnisse sowie hierauf beruhende fehlerhafte Therapien und Versorgung der zu behandelnden Person ausgeschlossen sind. Dabei müssen sie die deutsche Sprache angemessen lesen und schreiben können, um Dokumentationen ordnungsgemäß führen beziehungsweise erfassen zu können.

(2) Die antragstellende Person muss spätestens bei Erteilung der Berufserlaubnis über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die nach Absatz 1 für eine umfassende Tätigkeit in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf notwendig sind. Die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gelten als nachgewiesen:

a) in der Regel durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats auf Grundlage des Niveaus nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) über Fachsprachenkenntnisse orientiert am Sprachniveau B 2 beziehungsweise bei Antragstellung nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), in der jeweils geltenden Fassung, orientiert am Sprachniveau C 2. Das Sprachzertifikat oder deutsche Sprachdiplom muss von einem zuverlässigen Anbieter erteilt werden und die Testverfahren und Testmethodik die Kriterien des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllen.

b) bei antragstellenden Personen, die Deutsch als Muttersprache beherrschen oder eine

Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf in deutscher Sprache erfolgreich abgeschlossen haben oder

c) wenn die antragstellende Person den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer anderen mindestens dreijährigen, berufsnahen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.

(3) Sofern der Nachweis nicht nach Absatz 2 als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten Sprachtest, der nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, als nachgewiesen. Die Mindestanforderungen für den Sprachtest ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

(4) Andere als in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Nachweise werden anerkannt, wenn sie geeignet sind, die Sprachkenntnisse gemäß Absatz 1 zu belegen. Bei der Beurteilung ist aus den Gründen des Schutzes der Patientinnen und Patienten ein strenger Maßstab anzulegen.

(5) Der Test nach Absatz 3 darf im Hinblick auf Artikel 53 Absatz 3 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation durchgeführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2023 (GV. NRW. S. 1034).