Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Form der vorzulegenden Unterlagen

(1) Die Unterlagen nach den §§ 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle grundsätzlich in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Sollte es sich dabei nicht um eine Bescheinigung in deutscher Sprache handeln, ist eine Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Übersetzerinnen und Übersetzern erstellen zu lassen. Die Behörde kann nach eigenem Ermessen auf eine Übersetzung verzichten.

(2) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Begründete Zweifel sind relevante, konkrete Umstände des Einzelfalls, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit oder die Echtheit der vorgelegten Unterlagen in Frage zu stellen.

(3) Die zuständige Behörde kann von der Stelle, die die Unterlagen zum Nachweis gemäß der §§ 2 bis 4 ausgestellt hat, eine Bestätigung verlangen, aus der sich die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen ergibt. Im Übrigen ist nach den für den jeweiligen Gesundheitsfachberuf maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen zu verfahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2023 (GV. NRW. S. 1034).