Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Unechte oder verfälschte Unterlagen

Im Fall der Vorlage unechter oder verfälschter Zeugnisse und Unterlagen durch die antragstellende Person ist die zuständige Behörde nach § 8 Absatz 1 und 3 des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW verpflichtet, die zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über das Binnenmarkt-Informationssystem (International Market Information System, IMI) über die Identität der betreffenden Person zu informieren. Davon unabhängig bleibt die Einleitung strafrechtlicher und berufsrechtlicher Maßnahmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2023 (GV. NRW. S. 1034).