Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 26. Mai 2008 (GV. NRW. S 471), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.

 

§ 2 (Fn 6)
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt wird übertragen

1. gestrichen

2. für die Versorgungskuranstalt
auf die Bezirksregierung Münster

3. für das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst
auf die Bezirksregierung Detmold

4. für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
auf die Bezirksregierung Köln.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen worden ist oder wird, und von den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt für die Versorgungskuranstalt und für das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf die jeweilige Leitung übertragen. Das gilt nicht für Entscheidungen über zu besetzende Stellen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 bei der Versorgungskuranstalt.

(3) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 verliehen worden ist oder wird, und für entsprechende Beamtinnen und Beamte ohne Amt wird den Bezirksregierungen übertragen.

(4) Über Ernennungen, Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamten beim Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug entscheidet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(5) Für

1. andere als in den Absätzen 1 bis 4 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der entsprechend den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Stellen.

(6) Soweit Zuständigkeiten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 3 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Satz 1 gilt für Entscheidungen nach Absatz 5 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 754, in Kraft getreten am 1. Januar 2004; geändert durch VO v. 13.9.2007 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 29. September 2007; Artikel 8 des Zweiten Gesetzes durch Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 6 des Gesetzes zur Auflösung des Landesversicherungsamtes v. 20.11.2007 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch VO v. 26. Mai 2008 (GV. NRW. S 471), in Kraft getreten am 21. Juni 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Überschrift sowie §§ 1, 3, 4, 5 und 6 geändert durch VO v. 13.9.2007 (GV. NRW. S. 370), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Fn 6

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.11.2007 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.