Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

 1 / 8

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einteilung der landwirtschaftlichen Flächen in Nordrhein-Westfalen nach dem Grad der Wasser- und Winderosionsgefährdung und richtet sich an Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die auf erosionsgefährdeten Flächen gemäß § 2 und § 3 Ackerbau betreiben, Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung beziehen und deshalb für die Dauer des Bezugs dieser Zahlungen den Verpflichtungen zur Erosionsvermeidung gemäß § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).