Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

4 / 8

§ 4
Mitteilungspflicht der zuständigen Behörde

(1) Die Direktorin beziehungsweise der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte beziehungsweise als Landesbeauftragter hat Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern nach § 1 jährlich vor dem 30. Juni die Zuordnung der von ihnen bewirtschafteten Feldblöcke zu den Erosionsgefährdungsklassen mitzuteilen.

(2) Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 1 ist die Zuordnung von Feldblöcken zu Erosionsgefährdungsklassen und Rasterzellen einschließlich einer Darstellung der für die Ermittlung nach § 3 Absatz 3 verwendeten Faktoren im Internet unter der Adresse: „www.erosion.nrw.de“ abrufbar. Außerdem ist sie bei den Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen während der Dienstzeiten einsehbar.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).