Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 7
Abweichende Anforderungen

(1) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugeordnet sind und auf denen der Oberboden einen Tongehalt von mehr als 25 Prozent hat, ist das Pflügen abweichend von § 16 Absatz 2 und 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zulässig, wenn die Pflugfurche frühestens nach dem 15. Februar weiter bearbeitet wird und unmittelbar danach bis spätestens Ende Mai eine Kultur mit einem Reihenabstand von weniger als 45 Zentimeter angebaut wird.

(2) Das Pflügen auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 zugeordnet sind, ist abweichend von § 16 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vor frühen Sommerkulturen nach Anlage 5 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung mit Aussaat oder Pflanzung vor dem 31. März und nach späträumenden Gemüsekulturen mit Ernte nach dem 15. Oktober zulässig, wenn die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt.

(3) Auf Ackerflächen, die der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 oder KWasser2 zugeordnet sind, ist das Pflügen abweichend von § 16 Absatz 2 und 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zulässig, wenn eine Dauerkultur neu angelegt wird, deren Zwischenreihen dauerhaft begrünt werden.

(4) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Mais, Zuckerrüben oder Kartoffeln abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn

1. bei Hanglängen von 200 Metern und mehr bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres im Abstand von jeweils höchstens 200 Metern ein Grünstreifen von mindestens drei Metern Breite quer zum Hang angelegt wird,

2. bei Hanglängen unter 200 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags angelegt wird oder

3. eine Bodenbedeckung zwischen Ernte der Vorfrucht und dem Pflügen durch eine über Winter stehenbleibende Untersaat oder Zwischenfrucht sichergestellt ist, quer zum Hang gepflügt wird und am Fuße des Hanges oder am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags ein Grünstreifen von mindestens drei Metern Breite angelegt wird. Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der Reihenkultur beibehalten werden. Das Anlegen eines Grünstreifens am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags entfällt, wenn das hangabwärts gelegene Ende des Schlags unmittelbar an eine Fläche mit einer geschlossenen, ganzjährig begrünten Pflanzendecke mit einer Breite von mindestens fünf Metern grenzt.

(5) Auf Ackerflächen darf beim Anbau von Kartoffeln und anderen Dammkulturen abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zwischen dem 16. Februar und dem 31. Mai eines jeden Jahres gepflügt werden, wenn

1. beim Anlegen der Dämme ein Querdammhäufler eingesetzt wird und die Querdämme bis zur Ernte erhalten bleiben,

2. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Flies durchgeführt wird oder

3. eine Zwischendammbegrünung etabliert wird.

(6) Auf Ackerflächen darf vor der Aussaat oder dem Pflanzen von gärtnerischen Kulturen abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung gepflügt werden, wenn

1. der Boden bis zum Pflügen

a) durch eine Zwischenfrucht,

b) durch das Belassen des gesamten Strohs der Vorfrucht auf der Bodenoberfläche oder

c) im Fall einer Vorkultur mit Kopfkohlarten, Blumenkohl oder Brokkoli mit den gesamten Ernteresten bedeckt ist und unmittelbar nach dem Pflügen die Aussaat oder das Pflanzen erfolgt,

2. die Fahrgassen, Flächen für Beregnungsrohre und das Vorgewende durch Einsaat von Gras dauerhaft begrünt werden und beim Einsatz von Mulchfolien jede zweite Zwischenreihe begrünt oder gemulcht wird,

3. der Anbau unmittelbar nach dem Pflügen bis zum Reihenschluss unter Flies durchgeführt wird oder

4. Grünstreifen mit einer Breite von mindestens fünf Metern in einem Abstand von 100 Metern quer zur Hangrichtung angelegt werden und bei Hanglängen unter 100 Metern ein entsprechender Streifen am hangabwärts gelegenen Ende des Schlages angelegt wird. Die Grünstreifen müssen bis zur Ernte der gärtnerischen Kultur beibehalten werden. Das Anlegen eines Grünstreifens am hangabwärts gelegenen Ende des Schlags entfällt, wenn das hangabwärts gelegene Ende des Schlags unmittelbar an eine Dauergrünlandfläche grenzt.

(7) Die Anforderungen des § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148; 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).