Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 1
Festlegung der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore

(1) Als Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore gemäß § 11 Absätze 1 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung werden die auf der Internetseite https://www.gd.nrw.de/pr_kd_wms_landesmoorkulisse.htm veröffentlichten Gebiete ausgewiesen. Die Gebietskulisse ist als Übersichtskarte im Maßstab 1:500.000 in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt.

(2) Die Gebietskulisse enthält Flächen, deren Böden mindestens eine 1 Dezimeter mächtige Schicht in den obersten vier Dezimeter mit mindestens 15 Prozent organischer Substanz aufweisen.

(3) In die Gebietskulisse aufgenommen werden nur zusammenhängende Feuchtgebiete und Moore mit Flächen ab einer Mindestgröße von 0,5 Hektar.

(4) Die Gebietskulisse nach Absatz 1 kann anlassbezogen angepasst werden, wenn

1. im Rahmen von Anträgen auf Umwandlung von Dauergrünland,

2. im Rahmen von Anträgen auf Genehmigung einer Neuanlage, Erneuerung oder Instandsetzung mit Vertiefung von Drainagen oder Gräben nach § 13 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung oder

3. bei sonstigem berechtigten Interesse

festgestellt wird, dass eine Fläche nicht den Anforderungen an die Gebietskulisse entspricht.

(5) Das für die Landwirtschaft zuständige Ministerium veröffentlicht jährlich zum 1. Januar eine mit den anlassbezogenen Anpassungen aktualisierte Gesamtgebietskulisse auf der in Absatz 1 angegebenen Internetseite.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1060).