Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385), in Kraft getreten am 14. März 2022.

 

§ 32 (Fn 6)
Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen

(1) Ingenieure und Ingenieurinnen, die im Land Nordrhein-Westfalen weder ihre Hauptwohnung noch ihre Niederlassung haben (auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen), dürfen eine Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 28 Abs. 2 ohne Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen führen, wenn sie

a) diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung auf Grund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Beschäftigungsortes führen dürfen oder

b) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 erfüllen und in dem Land, in dem sie ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort haben, eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht besteht und Versagungsgründe nach § 30a Abs. 1 und 2 nicht vorliegen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstabe b entscheidet der Eintragungsausschuss.

(2) Auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen als Beratende Ingenieure oder Ingenieurinnen vorher der Ingenieurkammer-Bau anzuzeigen. Sie haben dabei Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass sie

1. ihren Beruf unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in dem Staat ihrer Hauptwohnung, ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und

2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen.

Sie sind nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintragungsausschuss in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 28 Abs. 1 ergibt. Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Satz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen Ingenieurkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(3) Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn

a) die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts auf Führung der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist - das gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum -,

b) dem § 30 Abs. 1 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder

c) Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine Versagung nach § 30a Abs. 1 und 2 rechtfertigen.

Zweiter Abschnitt
Gesellschaften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 786, in Kraft getreten am 31. Dezember 2003; geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385), in Kraft getreten am 14. März 2022.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30. Dezember 2003.

Fn 3

§ 103 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 15 Abs. 1 und § 80 Abs. 3 geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141).

Fn 6

§ 1, § 2, § 6, § 12, § 14, § 17, § 18, § 19, § 24, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33, § 37, § 38, § 44, § 48, § 52, § 54, § 56, § 58, § 60, § 89, § 91, § 92, § 101, § 102 und § 103 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 7

§ 5 Abs. 3 und § 3 gestrichen durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 8

§ 7 und § 50 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 9

§ 30a eingefügt durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 10

§ 4 und § 35 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 11

§ 10 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 12

§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.