Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385), in Kraft getreten am 14. März 2022.

 

§ 33 (Fn 6)
Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen

(1) Gesellschaften Beratender Ingenieure und Ingenieurinnen dürfen die Berufsbezeichnungen nach § 28 Abs. 1 in ihrer Firma führen, wenn sie in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau eingetragen oder als auswärtige Gesellschaften gem. § 34 hierzu berechtigt sind. Mit der Eintragung in das Verzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer-Bau.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

1. Gegenstand der Gesellschaft die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 27 Abs. 1 ist und die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben,

2. die weiteren Anteile nur von eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Angehörigen freier Berufe gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können; in der Firma ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, welchem Beruf oder welcher Fachrichtung nach § 29 Abs. 2 die Gesellschafter angehören; im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Beratenden Ingenieure ihre Leistungen eigenverantwortlich und unabhängig erbringen können,

3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen sind,

4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,

5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien entsprechend Nummer 1 auf Namen lauten,

6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und

7. die für die Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Ingenieurkammer-Bau von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

a) die Gesellschaft nicht mehr besteht,

b) die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma nicht mehr geführt wird,

c) die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,

d) die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist,

e) in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 786, in Kraft getreten am 31. Dezember 2003; geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385), in Kraft getreten am 14. März 2022.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30. Dezember 2003.

Fn 3

§ 103 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 15 Abs. 1 und § 80 Abs. 3 geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141).

Fn 6

§ 1, § 2, § 6, § 12, § 14, § 17, § 18, § 19, § 24, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33, § 37, § 38, § 44, § 48, § 52, § 54, § 56, § 58, § 60, § 89, § 91, § 92, § 101, § 102 und § 103 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 7

§ 5 Abs. 3 und § 3 gestrichen durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 8

§ 7 und § 50 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 9

§ 30a eingefügt durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 10

§ 4 und § 35 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 11

§ 10 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 12

§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.