Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14 (Fn 2)
Verbote

(1) In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit in § 16 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) In dem geschützten Gebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung, Straßen, Wege, Reitwege, Loipen oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen - zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern ,

2. Warenautomaten, Verkaufswagen oder andere mobile Verkaufsstände aufzustellen oder abzustellen,

3. Werbeanlagen oder Schilder, Symbole oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen, der Besucherinformation gemäß Nationalparkplan dienen oder gesetzlich vorgeschrieben sind,

4. Veränderungen der Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen sowie Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,

5. Maßnahmen der Entwässerung, Drainage, Grünlandbewässerung oder andere den Grundwasserflurabstand oder Wasserhaushalt des Gebietes verändernde Maßnahmen vorzunehmen,

6. Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzusäen oder Intensivkulturen anzulegen,

7. Baumschulen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen oder zu erweitern,

8. an Felsen zu klettern, Veränderungen der Felsoberfläche einschließlich der Felsspalten, Felsbänder und -höhlen vorzunehmen, sowie Kletterbefestigungen aller Art anzubringen,

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

10. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder andere Haustiere frei laufen zu lassen,

11. zu zelten, zu campen, zu nächtigen oder zu lagern,

12. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, gekennzeichneten Wege und Plätze zu betreten oder mit Fahrzeugen oder Gespannen aller Art zu befahren ,

13. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen,

14. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzustellen oder zu ändern,

15. Lager-, Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge aller Art und Anhänger anzulegen oder zu erweitern,

16. Veranstaltungen durchzuführen, die nicht einem in den §§ 10 bis 12 beschriebenen Zweck dienen oder dem in § 3 aufgeführten Schutzzweck zuwider laufen,

17. die Ruhe des Schutzgebietes durch Lärm oder auf eine andere Weise zu beeinträchtigen,

18. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen,

19. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und Paragleitern zu starten oder zu landen,

20. an allen Gewässern zu angeln oder fischereiliche Nutzung zu betreiben,

21. Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, den Eissport zu betreiben oder mit Booten im Sinne des Gemeingebrauchs gemäß § 33 Landeswassergesetz NRW zu fahren,

22. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände zu entnehmen, einzubringen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,

23. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden,

24. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder zu entfernen,

25. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln,

26. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen oder abzuschießen mit Ausnahme der jährlichen Höhenfeuerwerke in Rurberg und Woffelsbach,

27. Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Kalk auszubringen sowie die chemische Behandlung von Holz vorzunehmen,

28. gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen,

29. Flächen innerhalb der Prozessschutzzone zu bewirtschaften.

(3) Darüber hinaus ist jede weitere Nutzung oder andere menschliche Einflussnahme, insbesondere durch sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen untersagt, sofern und soweit sich aus dem Nationalparkplan (§ 4) nichts anderes ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 823; in Kraft getreten am 1. Januar 2004; geändert durch 1. ÄndVO v. 7.12.2004 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 24. Dezember 2004; Artikel 110 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel VII des Gesetzes vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 226), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel II Nummer 11 des Aachen-Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 21. Oktober 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 13. April 2014; Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015; Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 2

§ 14 Abs. 2, § 18 Abs. 1 geändert durch 1. ÄndVO v. 7.12.2004 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 24. Dezember 2004.

Fn 3

§ 24 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 110 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 2, § 11, § 17 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 5

§ 3, § 16 und § 23 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 6

§ 1, § 7 und § 19 geändert durch Artikel II Nummer 11 des Aachen-Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 21. Oktober 2009.

Fn 7

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448), in Kraft getreten am 29. Mai 2015.