Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 22.1.2025
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§ 1
Das Ministerium des Innern überträgt die in § 3 Absatz 4 Satz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst Gebühren zu erheben, jederzeit widerruflich auf die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.
In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1072). |
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