Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

 

§ 12

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß die mündlichen Prüfungsleistungen; für jeden Teil der mündlichen Prüfung setzt er eine Note fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote oder - soweit erforderlich - für die einzelnen Prüfungsabschnitte über das Ergebnis der Prüfung.

(2) Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 8, der häuslichen Arbeit mit 20, jedes Teils der mündlichen Prüfung mit 10 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Sind dem Prüfling Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 2 JAG erlassen worden, so sind die entsprechenden Prüfungsleistungen aus dem vorhergehenden Prüfungsverfahren zu berücksichtigen.

(3) Der Punktwert für einen Prüfungsabschnitt, der aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, wird errechnet, indem die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen jeweils mit der in Absatz 2 für die Prüfungsleistungen bezeichneten Zahl vervielfältigt werden und die Summe durch die Summe der Vervielfältigungszahlen geteilt wird.

(4) Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrechnung rechnerisch zu ermitteln.

(5) Fehler bei der Errechnung des Punktwertes und bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote können von Amts wegen durch das Justizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

Zeugnis

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.