Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

 

§ 18

(1) Während der Ausbildung in der Praxis sollen sich die Referendarinnen oder Referendare durch fortschreitend selbständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders darin üben, praktische juristische Aufgaben in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung wahrzunehmen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muß vor allem das Interesse und das eigene Bemühen der Referendarinnen oder Referendare wecken und ihnen das Bewußtsein vermitteln, verantwortlich an der Erfüllung der Aufgaben der Praxis mitzuarbeiten.

(2) Die Referendarinnen oder Referendare sollen so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf der Ausbilderin oder des Ausbilders teilnehmen.

(3) Vom Beginn der Ausbildung an sollen den Referendarinnen oder Referendaren nach Möglichkeit bestimmte Sachen zur laufenden Bearbeitung zugewiesen werden. Sind Referendarinnen oder Referendare in einer Sache tätig geworden, dann soll ihnen auch jede weitere Bearbeitung übertragen werden, soweit dies im Interesse der Ausbildung liegt und mit einer ordnungsgemäßen Sachbehandlung vereinbar ist.

(4) So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Referendarinnen oder Referendaren Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

(5) Aufgaben, deren Bearbeitung vorwiegend dazu dienen würde, die Arbeitskraft der Referendarinnen oder Referendare für die ausbildende Stelle zu nutzen, dürfen nicht übertragen werden.

(6) Als Anleitung für die Ausbildung dienen im übrigen Ausbildungspläne, die im Rahmen der Rechtsvorschriften Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern.

Einzelleistungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.