Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

 

§ 20

(1) Während der Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a) sollen die Referendarinnen oder Referendare vornehmlich an Aufgaben der Zivilrichterin oder des Zivilrichters im Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses mitarbeiten. Sie sollen sich durch die Tätigkeit mit den richterlichen Denk- und Arbeitsmethoden vertraut machen, einen Gesamtüberblick über den Zivilprozeß bekommen und insbesondere lernen,

einen zivilrechtlich bedeutsamen Lebenssachverhalt mit seinen sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhängen und den Interessen der Beteiligten zu erfassen und mit den Mitteln des Zivilprozesses zu klären,

die beweisbedürftigen Tatsachen mit Hilfe von Beweismitteln - insbesondere auch unter Verwertung der Erkenntnisse anderer Wissenschaften - festzustellen,

den Lebenssachverhalt zivilrechtlich zu beurteilen,

unter Berücksichtigung der Zukunftswirkung einer Regelung für eine gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten Vorschläge zu erarbeiten,

in einem Zivilprozeß mit praktischem Geschick vorzugehen,

die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und sie mit ihren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen überzeugend mündlich und schriftlich darzustellen.

(2) Im Rahmen dieses Ausbildungsziels sollen die Referendarinnen oder Referendare sich zunächst darin üben, richterliche Maßnahmen - insbesondere auch die mündliche Verhandlung - durch Sachbericht, Gutachten, Vortrag oder auf sonstige Weise vorzubereiten und richterliche Entscheidungen zu entwerfen. Insoweit haben sie mindestens zwei Relationen zu Aktenstücken zu fertigen, die auch besondere Anforderungen an die Erarbeitung des Sachverhaltes stellen. Sie sollen auch an Sitzungen teilnehmen. In vorbereiteten Sachen sollen sie nach Abschluß der mündlichen Verhandlung den Entscheidungsvorschlag vortragen und die getroffene gerichtliche Entscheidung entwerfen.

(3) Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung der Referendarinnen oder Referendare es erlauben, sollen sie damit betraut werden,

1. unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG);

2. zeitweilig selbständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers, insbesondere Aufgaben gemäß § 20 Nr. 4 RpflG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RpflG);

3. selbständig in Zivilprozeßsachen (Erkenntnisverfahren) und in Verfahren nach §§ 916 - 945 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) Anträge und sonstige Erklärungen aufzunehmen (§ 2 Abs. 5, § 24 Abs. 2 RpflG).

Werden die Referendarinnen oder Referendare bei einem Amtsgericht ausgebildet, so kann ihnen zeitweilig die Leitung der Rechtsantragsstelle in Zivilsachen übertragen werden.

Die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft
oder bei einem Gericht in Strafsachen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.