Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

 

§ 27

(1) Die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung durchgeführt. Die Referendarinnen oder Referendare sind dazu anzuleiten, solche Aufgaben nach Form und Inhalt sachgerecht zu erledigen. Deshalb sollen auch Kenntnisse der Vernehmungstechnik und der Aussagepsychologie vermittelt werden.

(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß die Referendarinnen und Referendare die Ausbildungsgegenstände unter Anleitung der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder des Arbeitsgemeinschaftsleiters möglichst selbständig erarbeiten. Als Ausbildungsmittel kommen insbesondere schriftliche Arbeiten, Vorträge aus Akten und zu einzelnen Ausbildungsgegenständen Plan- oder Prozeßspiele und mündliche Erörterungen in Betracht.

(3) Zur Vermittlung besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen können im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 22 JAG) geeignete Personen zugezogen werden.

(4) Die Teilnahme an den Übungsstunden der Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor; über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder der Arbeitsgemeinschaftsleiter.

(5) § 18 Abs. 6 und § 19 gelten entsprechend.

Leitung der Arbeitsgemeinschaft

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.