Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

 

§ 32

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt den Ausbildungsbezirk, dem die Referendarinnen oder Referendare zugewiesen werden sollen, für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 JAG) im Einvernehmen mit der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder - im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 31 Abs. 2 - die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts und die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident bestimmen die Ausbildungsstelle, die Arbeitsgemeinschaft sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder für die Ausbildung in der Praxis. Die Bestimmung der Ausbilderin oder des Ausbilders für die Ausbildung in der Praxis kann der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle überlassen werden. Vor Zuweisung an eine Ausbildungsstelle außerhalb ihres Geschäftsbereichs holt die nach Satz 1 zuständige Stelle, soweit erforderlich, die Einwilligung der Leiterin oder des Leiters der Ausbildungsstelle ein.

(3) Einem Ausbildungsbezirk und einer Ausbildungsstelle dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als nach den Ausbildungsmöglichkeiten für die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft gründlich ausgebildet werden können. Wie viele Referendarinnen und Referendare in einem Ausbildungsbezirk und bei einer Ausbildungsstelle ausgebildet werden können, legt für die ordentlichen Gerichte und für die bei ihnen eingerichteten Arbeitsgemeinschaften die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, für die Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, für die Kommunalverwaltungen und für die während der Ausbildung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JAG eingerichteten Arbeitsgemeinschaften die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident zum Jahresanfang jeweils für die Dauer eines Jahres fest; treten im Verlaufe eines Jahres Änderungen ein, so kann die Festlegung entsprechend berichtigt werden.

(4) Einem Ausbildungsbezirk sollen jeweils mindestens 12 Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, die ihre Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft gleichzeitig beginnen und beenden.

(5) Die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten für die Ausbildung in der Praxis und in den Arbeitsgemeinschaften sollen möglichst gleichmäßig genutzt werden.

(6) Dem Wunsch der Referendarin oder des Referendars, einem bestimmten Ausbildungsbezirk, an einen bestimmten Ausbildungsort oder einer bestimmten Ausbildungsstelle zugewiesen zu werden, soll im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften möglichst entsprochen werden, soweit die Absätze 3 bis 5 nicht entgegenstehen. Referendarinnen und Referendare, für die eine Ausbildung an einem anderen Ort eine besondere soziale Härte bedeuten würde, sollen bevorzugt für den gewünschten Ausbildungsort berücksichtigt werden.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Referendarinnen oder Referendare, soweit die Ausbildungsmöglichkeiten in ihrem oder seinem Oberlandesgerichtsbezirk nicht ausreichen, für einzelne Ausbildungsabschnitte mit Zustimmung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten gemäß § 20 Abs. 6 JAG in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk überweisen. Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, die Bewerberinnen oder Bewerber für den ersten Ausbildungsabschnitt in einen Ausbildungsbezirk außerhalb ihres oder seines Geschäftsbereichs zu überweisen, so sind sie vor Entscheidung über das Gesuch um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu unterrichten.

(8) Die Referendarinnen oder Referendare können mit Genehmigung der beteiligten Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk übernommen werden.

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.