Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

 

§ 39

(1) Wird die Prüfung wiederholt oder gilt sie als nicht unternommen, so ist § 15 entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag auf Erlaß von Prüfungsleistungen (§ 18 Abs. 2 JAG) ist spätestens bis zum Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, im Falle der nochmaligen Wiederholungsprüfung bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 32 Abs. 4 JAG zu stellen.

(3) Der Antrag auf Gestattung einer nochmaligen Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung über das Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen, die oder der den Prüfling zur ersten Wiederholungsprüfung vorgestellt hat. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgericht legt den Antrag mit einer Äußerung über die Erfolgsaussichten der nochmaligen Wiederholung dem Landesjustizprüfungsamt vor. Anträgen von Schwerbehinderten im Sinne der §§ 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) soll tunlichst entsprochen werden.

(4) Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer Prüfung Widerspruch ein oder erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der ersten oder nochmaligen Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als Ergebnis der zweiten Staatsprüfung. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

Vierter Teil
Inkrafttreten und Übergangsregelung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.