Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

 

§ 20 (Fn 6)

(1) Wer die erste juristische Staatsprüfung in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat, kann in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land mit der Dienstbezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar" aufgenommen werden. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf nicht deswegen versagt werden, weil die erste juristische Staatsprüfung nicht im Lande Nordrhein-Westfalen abgelegt worden ist.

(2) Über das Gesuch entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden möchte.

(3) Das Gesuch ist abzulehnen, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet oder der Zulassung nicht würdig sind. Bedenken gegen die Eignung können sich aus dem Zeitraum zwischen der Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung und dem Aufnahmegesuch ergeben. Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt.

(4) Das Gesuch kann abgelehnt werden, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten des Oberlandesgerichtsbezirks (Absatz 3) nicht ausreichen, um zu einem vorgesehenen Einstellungstermin alle Bewerberinnen und Bewerber einzustellen. Insbesondere kann auf die Möglichkeit einer anderweitigen Einstellung verwiesen werden. Insoweit kann eine Auswahl nach dem Kriterium einer dauerhaften persönlichen Beziehung zu dem Oberlandesgerichtsbezirk getroffen werden.

(5) Die Referendarinnen oder Referendare können für einzelne Ausbildungsabschnitte in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk überwiesen werden; vor der Entscheidung ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erhalten eine Unterhaltsbeihilfe. Dazu gehört neben einer monatlichen Leistung ein jährliches Urlaubsgeld. Muss in einem fremden Währungsgebiet über die Unterhaltsbeihilfe in dieser Währung verfügt werden, so ist ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark durch Zu- und Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Reise- und Umzugskostenvergütung wird entsprechend den für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen gewährt. Es wird ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung.

(7) Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere wenn sie oder er ihre oder seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).

Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.