Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

 

§ 26

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt. Das Landesjustizprüfungsamt ist dem Justizministerium angegliedert.

(2) Das Landesjustizprüfungsamt besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und aus hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und die hauptamtlichen Mitglieder werden durch die Landesregierung ernannt. Die nebenamtlichen Mitglieder werden vom Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und dem Innenministerium berufen. Die Ernennung der hauptamtlichen und die Berufung der nebenamtlichen Mitglieder erfolgen nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes können Aufgaben des Justizministeriums insoweit übertragen werden, als es sich um die Ausbildung des Nachwuchses für den höheren und gehobenen Dienst handelt. Die Dienstaufsicht über das Landesjustizprüfungsamt übt das Justizministerium aus.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).

Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.