Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

 

§ 32 (Fn 4)

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so ist darüber zu entscheiden, ob und für welche Zeit er in den Vorbereitungsdienst zur Ergänzungsausbildung zurückzuverweisen ist. Die Dauer der Zurückweisung soll mindestens drei Monate und höchstens sieben Monate betragen. Wird die Prüfung vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 31 Abs. 3 für nicht bestanden erklärt, ist der Ergänzungsvorbereitungsdienst im Anschluß an die reguläre Ausbildung abzuleisten. Die Aufsichtsarbeiten sind im letzten Monat des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen.

(2) Wird die Prüfung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt oder gilt sie als nicht bestanden und ist eine Wiederholungsprüfung zulässig, ist die Prüfungsleistung sofort zu wiederholen. Dies gilt auch, wenn der Vorbereitungsdienst noch nicht beendet ist. Die Referendarin oder der Referendar hat im Fall des Satzes 2 den Vorbereitungsdienst fortzusetzen. Die folgenden Prüfungsleistungen sind Teile der Wiederholungsprüfung.

(3) Zuständig für die Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuß, soweit er die abschließende Prüfungsentscheidung trifft, im übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

(4) Bei zweimaligem Mißerfolg kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes einem Prüfling, der die Wiederholungsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht bestanden hat, auf Antrag die nochmalige Wiederholung gestatten, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. In diesem Fall findet eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis nicht statt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).

Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.