Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 2
Verwaltungsgebühren

(1) Die LfM erhebt für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der LfM abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen worden ist. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Falle der Rücknahme oder Widerrufs einer Amtshandlung wird eine Gebühr in Höhe von drei Viertel der für die Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind für den Erlass des WiderspruchsbescheidesGebühren und Auslagen zu erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. In diesem Falle ist die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben. Richtet sich der Widerspruch nur gegen einen Teil der Entscheidung, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, sind, wenn insoweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren und Auslagen zu erheben. Absatz 3 Satz 3 findet Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 2, in Kraft getreten am 14. Januar 2004; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 13. November 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612); in Kraft getreten am 13. November 2004.