Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 4
Förderung besonderer Programmbeiträge
im Rahmen der allgemeinen Förderung

(1) Die LfM kann produktionsaufwändige Beiträge insbesondere zum Zwecke der Erprobung besonderer Sendeformen über die in § 2 dieser Satzung niedergelegten Grundsätze hinaus fördern.

(2) Soweit für die Förderung im Sinne des Absatzes 1 Mittel zur Verfügung stehen, macht die LfM dies in geeigneter Weise landesweit bekannt. Dabei teilt sie die besonderen Ausschreibungskriterien mit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.