Historische SGV. NRW.
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§ 4
Förderung besonderer Programmbeiträge
im Rahmen der allgemeinen Förderung
(1) Die LfM kann produktionsaufwändige Beiträge insbesondere zum Zwecke der Erprobung besonderer Sendeformen über die in § 2 dieser Satzung niedergelegten Grundsätze hinaus fördern.
(2) Soweit für die Förderung im Sinne des Absatzes 1 Mittel zur Verfügung stehen, macht die LfM dies in geeigneter Weise landesweit bekannt. Dabei teilt sie die besonderen Ausschreibungskriterien mit.
GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004. Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008. |
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SGV. NRW. 2251. |
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§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |