Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 5
Aufbewahrungspflicht und Einsichtnahme

Die von der LfM geförderten Beiträge sind von der Gruppe, die den Beitrag erstellt hat, in einem sendefähigen Zustand mindestens sechs Monate aufzubewahren. Die LfM kann die Beiträge jederzeit kostenlos einsehen und sich von der geeigneten Aufbewahrung überzeugen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.