Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 8
Förderung von Ausbildungs- und Erprobungskanälen

(1) Die LfM kann Zuschüsse zu Ausbildungs- und Erprobungskanälen vergeben, die in der Regel von mindesten zwei unterschiedlichen Bürgermedien nach Abschnitt VIII LMG NRW unter Einbeziehung weiterer örtlicher Partner, insbesondere anerkannter Bildungseinrichtungen gebildet werden.

(2) Ausbildungs- und Erprobungskanäle sollen insbesondere Studierenden medienbezogener Ausbildungsgänge vorberufliche Medienerfahrungen unter realitätsnahen Bedingungen vermitteln. Sie sollen zugleich die Möglichkeit bieten, neue mediale Angebote sowie Umsetzungs- und Qualifizierungsstrategien zu entwickeln und zu erproben und multimediale Anwendungen umzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.