Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 7

§ 2
Grundsatz

(1) Ein Anbieter kann von den Sendezeitbeschränkungen für Sendungen in § 5 Abs. 4 JMStV nach Maßgabe dieser Satzung abweichen, wenn er die einzelne Sendung

1. nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt (Vorsperrung) und

2. sicherstellt, dass die Freischaltung nach Maßgabe dieser Satzung nur für die Dauer der Sendung möglich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 9, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.