Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Freischaltung

(1) Die Freischaltung einer vorgesperrten Sendung erfolgt durch Eingabe eines persönlichen Jugendschutz-Codes des Nutzers unmittelbar vor oder während der Sendung. Er besteht aus einer vierstelligen Ziffernfolge, die der Anbieter dem Nutzer in einer die Geheimhaltung sichernden Weise übermittelt. Die Ziffernfolge für den persönlichen Jugendschutz-Code muss sich von der Ziffernfolge, mit der der generelle Zugang zu den Programmangeboten ermöglicht wird, unterscheiden und darf nicht mehr als drei gleiche Ziffern enthalten.

(2) Der Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt erfolgt durch Eingabe eines Pin-Codes, der identisch mit dem persönlichen Jugendschutz-Code ist.

(3) Dem Nutzer kann die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Eingabe des ihm erteilten persönlichen Jugendschutz-Codes die Ziffernfolge zu ändern. Auch insoweit gilt Absatz 1 Satz 3.

(4) Bei dreimaliger Falscheingabe des persönlichen Jugendschutz-Codes ist eine Freischaltung für einen Zeitraum von 10 Minuten nicht möglich.

(5) Bei der Programmierung eines Aufzeichnungsgerätes zur Aufzeichnung einer vorgesperrten Sendung ist ebenfalls eine Freischaltung gemäß Absatz 1 Satz 1 erforderlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 9, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.