Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Sendezeitbeschränkung beeinträchtigender Sendungen

(1) Ein Anbieter erfüllt seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 2 JMStV Angebote, die nur zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ausstrahlt.

(2) Ein Anbieter erfüllt seine Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 JMStV, wenn er abweichend von § 5 Abs. 4 Satz 1 JMStV Angebote, die nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden dürfen, unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr ausstrahlt.

(3) Für den entgeltpflichtigen Einzelabruf beeinträchtigender Sendungen im Sinn der Absätze 1 und 2 gelten keine Sendezeitbeschränkungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 9, in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.