Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 14.1.2005 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 7

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. (Fn 4)

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung) wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 18. Dezember 2003

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 25; in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 14.1.2005 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.

Fn 4

§ 7 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.