Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
einer Rettungstat

(1) Als staatliche Anerkennung für die Rettung bzw. versuchte Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder für die Abwendung einer gemeinen Gefahr (Rettungstat) verleiht der Ministerpräsident namens der Landesregierung die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen oder spricht eine öffentliche Belobigung aus.

(2) Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, werden nur dann staatlich ausgezeichnet, wenn sie bei der Rettungstat das Maß der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 146; in Kraft getreten am 8. April 2004; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 7. April 2004.

Fn 3

§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.