Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Rettungsmedaille

(1) Die Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die unter Einsatz des eigenen Lebens die Rettungstat unternommen haben.

(2) Hat eine Person im ursächlichen Zusammenhang mit der Rettungstat ihr Leben verloren, kann ihr nach ihrem Tod die Rettungsmedaille verliehen werden.

(3) Die Rettungsmedaille kann wiederholt an dieselbe Person verliehen werden.

(4) Ein Anspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 146; in Kraft getreten am 8. April 2004; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 7. April 2004.

Fn 3

§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.